Gemeindevertreterverbände setzen sich durch: Landtag beschließt Kommunalpaket
13. Juli 2010
Folgende Bereiche wurden geändert: Feuerwehrgesetz, Kurzparkzonenabgabegesetz, Lustbarkeitsabgabegesetz, Gemeindewasserleitungsgesetz, Gebrauchsabgabenovelle, Woh-nungsförderungsgesetz, Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Tourismusgesetz.
1. Feuerwehrgesetz
Nun ist klargestellt, dass zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau in allen Fällen der Rauchfangkehrermeister zuständig bzw. zu betrauen ist, der zur Wahrnehmung der Kehrverpflichtung betraut wurde. Für jene Objekte, für die eine derartige Kehrverpflichtung nicht besteht, wo aber dennoch eine feuerpolizeiliche Beschau durchzuführen ist, muss eine gesonderte Beauftragung durch den Eigentümer, oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs-, Nutzungsberechtigten erfolgen. Wird dies unterlassen, erfolgt die Beauftragung wie bisher durch die Gemeinde.
Die Einhebung des Kostenbeitrags für eine Beschau erfolgt nun direkt durch den Rauchfangkehrermeister. Der Rauchfangkehrer hat selbsttätig die im Gesetz genannten Fristen wahrzunehmen und die Beschau durchzuführen. Eine Meldung an die Gemeinde unterbleibt künftig, wenn keine Mängel festgestellt werden. Nur wenn Mängel festgestellt werden oder die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird, hat eine Meldung an die Gemeinde zu erfolgen, die dann die erforderlichen Maßnahmen zu setzen hat.
2. Kurzparkzonenabgabegesetz
Die Gemeinden sollen ermächtigt werden, neben der Ausschreibung der Kurzparkzonenabgabe auch für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in bestimmten besonders gekennzeichneten Zonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe).
Der Lenkungseffekte der Änderung:
3. Lustbarkeitsabgabegesetz
Das NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. 3703, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens ereignet haben, ist es weiterhin anzuwenden.
Die Gemeinden bleiben (bundesgesetzlich) ermächtigt, eine Lustbarkeitsabgabe in Form einer Kartenabgabe bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes, im Wege der Erlassung gesetzesvertretender Verordnungen auszuschreiben und zu erheben.
4. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
Da die Erfahrungen im Zuge der Verordnungskontrolle ergeben haben, dass in vielen Gemeinden der Anteil der Fixkosten an Jahresaufwand wesentlich über 50 % liegt, wird die Ermächtigung der Gemeinde geändert und nun die Möglichkeit geboten, mit der Bereitstellungsgebühr einen höheren Anteil des Jahresaufwandes abdecken zu können (50 % statt 25%).
Dies hat zur Folge, dass dann, wenn die Gemeinden von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, die Bereitstellungsgebühr zwar erhöht, aber die Grundgebühr (Wasserpreis) entsprechend zu senken ist, da insgesamt das Ziel einer kostendeckenden Betriebsführung der Wasserversorgungsanlage zu erreichen ist. Dadurch entstehen insgesamt für den Bürger innerhalb einer Gemeinde (Wasserversorgungsanlage) keine Mehrkosten, jedoch kann dies zu einer anderen Kostenaufteilung zwischen den Bürgern innerhalb der Gemeinde führen (Zweitwohnsitzer).
Verordnungen der Gemeinden können bereits ab der Beschlussfassung des Gesetzes erlassen werden, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Geltung treten. Damit haben die Gemeinden die Möglichkeit ihre Verordnungen bereits ab der Beschlussfassung beginnend mit dem nächsten Ablesezeitraum zu ändern.
5. Gebrauchsabgabenovelle
Ziel der Änderungen ist es, den Rechtsanwendern und Normadressaten ein zeitgemäßes Gesetz zur Verfügung zu stellen, mit folgenden Zielen:
Durch das Vorsehen einer Legisvakanz (Inkraftreten erst am 1.1.2011), verbunden mit der Möglichkeit, die gemeindlichen Verordnungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen, wird den Gemeinden ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Neuerungen dieses Gesetzes eingeräumt.
Nach den bisherigen Vorschriften rechtskräftig erteilte Gebrauchserlaubnisse bleiben bestehen. Rechtskräftige Vorschreibungen der Gebrauchsabgabe sind nach Maßgabe des Tarifs mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 abzuändern, wenn aber in diesem Gesetz oder der Verordnung kein Tarif mehr vorgesehen ist, aufzuheben. Anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. In Vorstellungsverfahren vor der Landesregierung oder Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls die Rechtslage, die die Gemeinde anzuwenden hatte, maßgeblich.
6. Wohnungsförderungsgesetz
Hier kommt es zu drei Änderungen:
Die Landesregierung kann gemäß § 7 Abs. 5 NÖ WFG 2005 für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen oder Sonderaktionen beschließen, insbesondere zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen, zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren oder zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne.
Betont wird mit der Neuregelung, dass Sonderfälle und Sonderaktionen keine Spezialbestimmungen der Förderungsrichtlinien sind, sondern ein Rechtsinstitut sui generis darstellen, mit dem auf Einzelfälle oder besondere Situationen reagiert werden kann. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und Teleologie des Gesetzes sollen Ausnahmen vom Gesetz selbst und den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 Abs. 1 gemacht werden dürfen.
Wenn für eine geförderte Maßnahme eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, muss diese nicht mehr bereits vor dem Ansuchen um Förderung vorliegen. Dadurch werden künftig in der Verwaltungspraxis Verfahrensverzögerungen vermieden.
Insbesondere beim Neubau von Wohnungsanlagen kam es auch während des Förderungsverfahrens öfter zu Umplanungen, die baubehördlich bewilligungspflichtig waren. Es ist daher in diesem Fall angebracht, die baubehördliche Bewilligung erst vor Abschluss des Fördervertrages (Ausstellung der Zusicherung) der Förderstelle vorzulegen.
Andererseits ist die bestehende Gesetzeslage im Bereich der Eigenheimförderung zweckmäßig. Der Zeitpunkt der Vorlage der baubehördlichen Bewilligung ist daher von der Art der Förderung abhängig . Es wurde daher der Zeitpunkt der Vorlage der baubehördlichen Bewilligung im Gesetzoffen gelassen. Dieser Zeitpunkt soll in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 Abs. 1 NÖ WFG 2005 geregelt werden.
Die auf dem NÖ WFG 2005 basierenden Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 sehen eine ausreichende Förderung für die Errichtung und die Sanierung von Wohngebäuden vor, daher entfällt ab nun die Grundsteuerbefreiung.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben Grundsteuerbefreiungen, welche nach der Rechtslage bis 31.12.2010 beurteilt werden, unberührt (Übergangsbestimmungen). Bestehende Grundsteuerbefreiungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit und laufen durch Zeitablauf aus.
Sollten sich die Befreiungsvoraussetzungen nachträglich ändern, z.B. dadurch, dass auf der Liegenschaft ein weiteres Gebäude das zukünftig keine Grundsteuerbefreiung mehr erreichen kann, errichtet wird, so ist der bestehende Befreiungsbescheid aufgrund des bisherigen § 17 entsprechend abzuändern, d.h. das Befreiungsausmaß zu reduzieren.
In den Fällen, das die Befreiungsvoraussetzungen vor dem 31.12.2010 erfüllt wurden, kann auch noch nach dem 31.12.2010 ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung gestellt werden und dieses Ansuchen ist ebenfalls nach den bisherigen Bestimmungen abzuwickeln.
7. Seuchenvorsorgeabgabegesetz
Seit 2006 - Beschlussfassung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes - ist der Verbraucherpreisindex nahezu um 10 % gestiegen. Infolge der vorgesehenen Indexanpassung sollen daher nunmehr unmittelbar im Gesetz die vorgesehenen Erhöhungen der Hebesätze vorgenommen werden (und nicht via Kundmachung im Landesgesetzblatt gemäß 4 Absatz 3). Basis für die zukünftigen Änderungen der Verbraucherpreise wird der Jänner 2011 sein. Die Anhebung des Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter erfolgt von € 12,00 auf € 13,50, für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter statt € 3,50 auf € 4,00).
8. Tourismusgesetz
Das NÖ Tourismusgesetz wurde neu gestaltet. Erfahrungen bei der Handhabung haben gezeigt, dass eine Adaptierung erforderlich ist. Aufgrund der erforderlichen neuen Regelungsinhalte kommt es daher zu einer Neuauflage eines NÖ Tourismusgesetzes. Das neue Gesetz wird sich in fünf Abschnitte mit vorangestellter Begriffsbestimmung bzw. Zieldefinition gliedern:
Abschnitt 1: Träger des Tourismus
Abschnitt 2: Tourismusförderung des Landes
Abschnitt 3: Tourismusabgaben
Abschnitt 4: Eigentumsbeschränkung
Abschnitt 5: Schluss - und Strafbestimmungen
Das Tourismusgesetz soll die Grundlage für die organisatorische und finanzielle Organisation des Tourismus in den Tourismusgemeinden, in den Tourismusverbänden, in den regionalen Tourismusdestinationen, in der Landestourismusorganisation und im Land Niederösterreich schaffen. Dadurch sollen die zahlreichen Angebotsträger koordiniert werden und Tourismusprojekte effizient und erfolgreich auf Schiene gebracht werden können. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen und Strukturen gewährleisten, die u.a. darauf abzielen, ein gemeinsames professionelles Auftreten am Markt zu sichern. Dabei werden keine starren Grenzen vorgeben, damit das Gesetz für die ständigen Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft flexibel ist. Diese Beweglichkeit soll u.a. auf gebündelten regionalen Initiativen und ständig wachsender Tourismusgesinnung aufgebaut sein. Das Ziel ist die Sicherung und die Weiterentwicklung einer wettbewerbsfähigen und leistungsstarken Tourismusbranche.
Das Model der Ortsklassenverordnungen wird beibehalten, die Einstufung der Gemeinden soll nach objektiven nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen werden können. In der Neuauflage des Gesetzes wird ein Aktualisierungsintervall betreffend die Maßzahlen von 5 Jahren vorgesehen, daher sollen Umstufungen auch in der Regel gesammelt alle 5 Jahre anlässlich der Aktualisierung der Maßzahlen erfolgen.
Die Berechnung der Maßzahlen erfolgt auf Basis der Nächtigungszahl und der Nächtigungsintensität und des Spezifischer Tourismusumsatzes. Zukünftig soll das Ergebnis der Einwohnerzählung des Jahres, das dem Neuberechnungsjahr vorangeht, verwendet werden.
Weiters wurden die Interessentenbeiträge verändert. Der Interessentenbeitrag ist zukünftig ebenfalls eine verpflichtende gemeinschaftliche Abgabe (zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind).Dies entspricht mehrheitlich auch den Lösungen in den Bundesländern Burgenland, Steiermark und Kärnten. Die sich aus der Abgabeneinhebung ergebenden Erträge fließen im Aufteilungsverhältnis 95% zu 5% den Gemeinden und dem Land Niederösterreich zu. Hochrechnungen (Basis: Rechnungsabschlüsse 2008) gehen davon aus, dass mit einem geschätzten Abgabenaufkommen neu von 5 Mio. (davon 4,7 Mio. Gemeinden und € 250.000 Land NÖ) gerechnet werden kann. Die Mehreinnahmen auf Landesebene werden im Sinne des § 10 zur Finanzierung der regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation eingesetzt.
Eine außerordentliche Höherstufungen und die Erhöhung der Interessentenbeiträge ist gesetzlich vorgesehen. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Tourismusmittel bei Gemeinden besteht im Falle der Inanspruchnahme einer Landesförderung die Pflicht, einmal jährlich die Gemeindebevölkerung darüber schriftlich zu informieren
Die Abgabenpflicht wurde in Bezug auf die Rechtsformen der Beitragspflichtigen dahingehend erweitert, dass nicht nur Personengesellschaften des Handelsrechts sondern „Personenvereinigungen" beitragspflichtig sind. Der Begriff „Personenvereinigungen" gilt als weitgehender und ist im Landes- und Bundesabgabenrecht anerkannt.
Der Interessentenbeitrag stellt als unternehmerseitige Tourismusabgabe auf selbständig Tätige (ausgenommen sind unselbständig Tätige) ab, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Es reicht dazu bereits ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus, um eine Beitragspflicht zu begründen (nicht nur die Tourismusbetriebe im engeren Sinn beitragspflichtig, sondern auch Wirtschaftstreibende, die vom Tourismus positiv betroffen sind). Die Grundlage der Leistungspflicht beim Interessentenbeitrag ist daher der vom Gesetzgeber aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung angenommene wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus, insbes. dessen einkommensschaffender Effekt.
Es gibt Freibetragsgrenze (€ 150.000,--), Höchstberechnungsgrundlage (begrenzt mit max. 1.000 000 €) und ausgenommene Umsätze von der Beitragspflicht.
Der Abgabensatz beträgt:
Gemeinde Ortsklasse I | Gemeinde Ortsklasse II | Gemeinde Ortsklasse III | |
Abgabengruppe A | 2,30 %o | 1,90 %o | 1,50 %o |
Abgabengruppe B | 1,90 %o | 1,50 %o | 1,10 %o |
Abgabengruppe C | 1,50 %o | 1,10 %o | 0,00 %o |
Abgabengruppe D | 1,10 %o | 0,70 %o | 0,00 %o |
Der Interessentenbeitrag ist als gemeinschaftliche Landesabgaben von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.